Erziehungsbeistandschaft

Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Ziele der Erziehungsbeistandschaft

- Beistand des Jugendlichen oder des Kindes bei der Auflösung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes
- Förderung von eigenverantwortlichem Handeln

- Sinnvolle Gestaltung von Freizeitaktivitäten

- Bearbeitung problematischer Beziehungen zu Familienmitgliedern usw.

Das Kind oder der Jugendliche selbst und dessen Wunsch nach Unterstützung steht im Mittelpunkt des sozialpädagogischen Handelns.